Vereinssatzung
Präambel
Der Polyamores Netzwerk e.V. unterstützt Menschen, die in einvernehmlichen und verantwortungsvollen
Liebesbeziehungen zu mehreren Menschen leben oder dies anstreben. Dies geschieht
durch Öffentlichkeitsarbeit, der Organisation von Kongressen und Treffen im deutschsprachigen
Raum; der Verein betreibt eine OnlinePräsenz.
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich Jedem offen.
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
1.1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Polyamores Netzwerk", abgekürzt "PAN".
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Nürnberg)
in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung wird der Namenszusatz "eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e.V." hinzugefügt.
Sitz des Vereins ist die Stadt Nürnberg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung bzw. Volksbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, der Organisation von regionalen
und überregionalen Treffen, die Vernetzung existierender Treffen, und der Unterstützung von
Arbeitsgruppen.
Die Förderung erfolgt des weiteren durch die Veranstaltung von Messen, Kongressen, Diskussionsforen,
Seminaren und Vorträgen. Der Verein stellt eine Literatursammlung zur Verfügung und
unterstützt wissenschaftliche Arbeiten zum Thema Mehrfachbeziehungen.
1.3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich
tätig.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an Mitglieder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung oder Ähnlichem bedürfen
in jedem Fall der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
1.4. Nutzung moderner Kommunikationsmittel
Der Verein verwendet für interne wie externe Kommunikation bevorzugt das Internet. In dieser Satzung
ist daher der Begriff "schriftlich" alternativ zu verstehen als "mit signierter eMail".
2. Vereinsmitgliedschaft
2.1. Begründung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand
ist jedoch gehalten, die Aufnahme nur aus wichtigem Grund zu verweigern.
Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber zur nächsten Mitgliederversammlung
Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung oder Übersendung der Mitgliedskarte oder einer
entsprechenden Bestätigung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags.
2.2. Austritt des Mitglieds
Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Ein Anspruch auf Erstattung
des Mitgliedsbeitrags besteht nicht.
2.3. Ausschluss aus dem Verein
Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied in erheblichem
Maße oder wiederholt gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins verstoßen
hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen vor dem Vorstand zu
äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung,
jedoch ruht währenddessen die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung
den Ausschluss mit der erforderlichen 2/3Mehrheit bestätigt.
2.4. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im
Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2.5. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung des vom Vorstand und der Mitgliederversammlung
festgelegten jährlichen Beitrags.
2.6. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
Die Beitragsordnung kann zwischen Fördermitgliedern und regulären Mitgliedern, sowie zwischen
natürlichen Personen, Firmenmitgliedern und Verbandsmitgliedern unterscheiden. Die Beitragshöhe
kann hierbei von Einkommen, Jahresumsatz, bzw. Mitgliederzahl abhängig sein.
Die Beitragsordnung muss vor ihrem Inkrafttreten von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn eines jeden Jahres fällig. Der Vorstand kann für unterjährig eingetretene
Mitglieder einen anteiligen Beitrag festlegen.
2.7. Streichung aus der Mitgliederliste
Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich
gemahnt und darauf hingewiesen, dass, wenn der Beitrag nicht innerhalb von zwei weiteren Monaten
eingeht, die Mitgliedschaft bis zur Zahlung des Beitrags ruht.
3. Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
3.1. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder müssen natürliche Vereinsmitglieder sein.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
in offener Abstimmung gewählt, es sei denn ein Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung.
Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Sollte ein Vorstandsmitglied längerfristig nicht erreichbar sein, so hat es dies nach Möglichkeit dem Vorstand mitzuteilen. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der übrigen Vorstandmitglieder erlischt sodann
sein Vorstandsmandat.
Die Mitglieder wählen außerdem zwei ErsatzVorstände, die nachrücken, wenn ein Vorstandsmitglied
vor Ende der regulären Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet.
3.1.1. Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
jeweils einzeln vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von
seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Dies gilt auch für alle anderen Aufgaben, die das Gesetz oder diese Satzung dem Vorstandsvorsitzenden
zuweist.
3.1.2. Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Für die Beschlussfassung gilt das Konsensprinzip.
Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Der Vorstand soll mindestens alle vier Monate eine Vorstandssitzung abhalten. Zu diesen Sitzungen
lädt der Vorsitzende schriftlich ein. Vorstandssitzungen können fernschriftlich, in Ausnahmefällen
auch telefonisch durchgeführt werden.
Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu fassen und zu
unterschreiben.
Beschlüsse können schriftlich oder fernschriftlich gefasst werden. Das Beschlussergebnis ist vom
Vorsitzenden in einem Protokoll zu dokumentieren.
3.2. Mitgliederversammlung
Einmal pro Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse
des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und kein Ersatzmitglied
vorhanden ist, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand
unter Angabe von Zweck und Grund einer Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Mitgliederversammlungen können fernschriftlich abgehalten werden, soweit keine wichtigen
Gründe dagegen sprechen. Dies gilt nicht, wenn wenigstens ein Sechstel der Mitglieder eine herkömmliche
Versammlung verlangt.
3.2.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Satzungsänderungen,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Vorstandmitglieder,
- Erlass der Beitragssatzung,
- Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen dieser Satzung,
- Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
- Ausschluß eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
- Auflösung des Vereins.
3.2.2. Einberufung und Ablauf
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen
Vertreter ab. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, haben kein Stimmrecht.
Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands.
Der Verein ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend
oder wirksam durch Vollmachten vertreten sind. Vollmachten können nur anderen Mitgliedern
erteilt werden, wobei ein Mitglied maximal ein anderes Mitglied vertreten darf. Vollmachten müssen
schriftlich erteilt werden und an die Versammlungsleitung und in Kopie an den Vertreter
geschickt werden.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung der
Einberufungsfristen nach Abs. 4 einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die
neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist.
Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung
über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
Die Wahl des Vorstands ist für jede Vorstandsposition einzeln durchzuführen. Stehen mehrere Kandidaten
zur Verfügung, so sind alle Kandidaten auf den Stimmzetteln aufzuführen. Jedes stimmberechtigte
Vereinsmitglied hat eine Stimme. Entfällt beim ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten, so hat zwischen den beiden Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl zu erfolgen. Gewählt ist der Kandidat, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ein anderes demokratisches Wahlverfahren zu verwenden.
Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
3.2.3. Versammlungsniederschrift
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Verlaufsund
ein Ergebnisprotokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Schriftführer
wird zu Beginn der Versammlung von den Mitgliedern gewählt.
Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach
der Versammlung schriftlich zu übersenden.
Geht innerhalb von zwei weiteren Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
4. Schlussvorschriften
4.1. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese
weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
4.2. Liquidation
Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
4.3. Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen dem "Bisexuelles
Netzwerk e.V" (Frankfurt/Main) und dem "Dunkelziffer e.V." (Hamburg) zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Existiert einer der Begünstigten nicht mehr oder ist er nicht mehr als gemeinnützig anerkannt, fällt
das Vereinsvermögen vollständig dem jeweils anderen Verein zu
Created by admin. Last Modification: Montag, 22. Februar, 2010 09:57:20 CET by Auriel.
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