aktuelle Satzung

aktuelle Satzung

Präambel

Der Polyamores Netzwerk e.V. unterstützt Menschen, die in einvernehmlichen und verantwortungsvollen Liebesbeziehungen zu mehreren Menschen leben oder dies anstreben. Dies geschieht durch Öffentlichkeitsarbeit, der Organisation von Kongressen und Treffen im deutschsprachigen Raum; der Verein betreibt eine Online-Präsenz. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich Jedem offen.

1.  Allgemeine Vorschriften

1.1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Polyamores Netzwerk“, abgekürzt „PAN“.

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Nürnberg) in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung wird der Namenszusatz ,,eingetragener Verein'' in der abgekürzten Form ,,e.V.'' hinzugefügt.

Sitz des Vereins ist die Stadt Nürnberg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung bzw. Volksbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, der Organisation von regionalen und überregionalen Treffen, die Vernetzung existierender Treffen, und der Unterstützung von Arbeitsgruppen.

Die Förderung erfolgt des weiteren durch die Veranstaltung von Messen, Kongressen, Diskussions­foren, Seminaren und Vorträgen. Der Verein stellt eine Literatursammlung zur Verfügung und unterstützt wissenschaftliche Arbeiten zum Thema Mehrfachbeziehungen.

 1.3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zuwendungen an Mitglieder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung oder Ähnlichem bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

1.4. Nutzung moderner Kommunikationsmittel

Der Verein verwendet für interne wie externe Kommunikation bevorzugt das Internet. In dieser Satzung ist daher der Begriff „schriftlich“ alternativ zu verstehen als „mit signierter eMail“.

2. Vereinsmitgliedschaft

2.1. Begründung der Mitgliedschaft

Es besteht die Möglichkeit zur Fördermitgliedschaft oder zur stimmberechtigten Mitgliedschaft.

Mitglieder des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand ist jedoch gehalten, die Aufnahme nur aus wichtigem Grund zu verweigern.

Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber zur nächsten Mitglieder­versammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung oder Übersendung der Mitgliedskarte oder einer entsprechenden Bestätigung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags.

2.2. Austritt des Mitglieds

Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt wird mit seiner Kenntnisnahme durch den Vorstand wirksam. Über den Zeitpunkt hinaus gezahlte Mitgliedsbeiträge fallen an den Verein. Ein Anspruch auf Erstattung des Mitgliedsbeitrags besteht nicht.

2.3. Ausschluss aus dem Verein

Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied in erheb­lichem Maße oder wiederholt gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegen­heit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen vor dem Vorstand zu äußern.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitglieder­versammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruht währenddessen die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitglieder­versammlung den Ausschluss mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit bestätigt.

2.4. Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die  Entwicklung der Arbeit des Vereins. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Es wird kein aktives Engagement von ihnen erwartet.

Stimmberechtigte Mitglieder haben Antragsrecht, Stimmrecht und aktives wie passives Wahlrecht auf den Mitgliederversammlungen. Sie haben das Recht gemäß §3.2 außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Ein aktives Engagement im Verein wird begrüßt.

2.5. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung des vom Vorstand und der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrags.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung, so ruhen die aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte bis zum Eingang der Zahlung.

2.6. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.

Die Beitragsordnung kann zwischen Fördermitgliedern und regulären Mitgliedern, sowie zwischen natürlichen Personen, Firmenmitgliedern und Verbandsmitgliedern unterscheiden. Die Beitragshöhe kann hierbei von Einkommen, Jahresumsatz, bzw. Mitgliederzahl abhängig sein.

Die Beitragsordnung muss vor ihrem Inkrafttreten von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn eines jeden Jahres fällig. Der Vorstand kann für unterjährig eingetretene Mitglieder einen anteiligen Beitrag festlegen.

Die Fördermitgliedschaft gilt jeweils für ein Kalenderjahr und wird automatisch verlängert, wenn die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht gekündigt wurde. Die stimmberechtigte Mitgliedschaft kann zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

2.7. Streichung aus der Mitgliederliste

Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung enden. Eine Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung mindestens drei Monate im Rückstand ist.

3. Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

3.1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.

Die Vorstandsmitglieder müssen natürliche Vereinsmitglieder sein.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt, es sei denn ein Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Sollte ein Vorstandsmitglied längerfristig nicht erreichbar sein, so hat es dies nach Möglichkeit dem Vorstand mitzuteilen. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der übrigen Vorstandmitglieder erlischt sodann sein Vorstandsmandat.

Die Mitglieder wählen außerdem zwei Ersatz-Vorstände, die nachrücken, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ende der regulären Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet.

3.1.1. Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Dies gilt auch für alle anderen Aufgaben, die das Gesetz oder diese Satzung dem Vorstands­vorsitzenden zuweist.

3.1.2. Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Für die Beschlussfassung gilt das Konsensprinzip. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand soll mindestens alle vier Monate eine Vorstandssitzung abhalten. Zu diesen Sitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich ein. Vorstandssitzungen können fernschriftlich, in Ausnahmefällen auch telefonisch durchgeführt werden.

Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu fassen und zu unterschreiben.

Beschlüsse können schriftlich oder fernschriftlich gefasst werden. Das Beschlussergebnis ist vom Vorsitzenden in einem Protokoll zu dokumentieren.

Datenschutz: Die Mitglieder des Vorstandes und Orga-Teams sind verpflichtet eine Datenschutzerklärung zu unterschreiben. Der Vorstand kann Aufgaben, die den Umgang mit sensiblen Daten beinhalten, an Mitglieder des Orga-Teams delegieren.

3.2. Mitgliederversammlung

Einmal pro Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und kein Ersatz­mitglied vorhanden ist, oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitglieder­versammlung ist der Vorstand.

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außer­ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tages­ordnung schriftlich einzuladen.

Mitgliederversammlungen können fernschriftlich abgehalten werden, soweit keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Dies gilt nicht, wenn wenigstens ein Sechstel der stimmberechtigten Mitglieder eine herkömmliche Versammlung verlangt.

3.2.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Satzungsänderungen,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Erlass der Beitragssatzung,
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen dieser Satzung,
  • Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
  • Ausschluß eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
  • Auflösung des Vereins.
3.2.2. Einberufung und Ablauf

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, haben kein Stimmrecht.

Die Versammlungsleitung wird gewählt.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Vollmachten können nur anderen Mit­gliedern erteilt werden, wobei ein Mitglied maximal ein anderes Mitglied vertreten darf. Voll­machten müssen schriftlich erteilt werden und an die Versammlungs­leitung und in Kopie an den Vertreter geschickt werden.

Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschluss­fassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

Die Wahl des Vorstands ist für jede Vorstandsposition einzeln durchzuführen. Stehen mehrere Kan­di­daten zur Verfügung, so sind alle Kandidaten auf den Stimmzetteln aufzuführen. Jedes stimm­berechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Entfällt beim ersten Wahlgang nicht die absolute Mehr­heit der abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten, so hat zwischen den beiden Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl zu erfolgen. Gewählt ist der Kandidat, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ein anderes demokratisches Wahlverfahren zu ver­wenden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

3.2.3. Versammlungsniederschrift

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Verlaufs- und ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versamm­lungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung von den Mitgliedern gewählt.

Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung schriftlich zu übersenden.

Geht innerhalb von zwei weiteren Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

4. Schlussvorschriften

4.1. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außer­ordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versamm­lungs­tag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese wei­tere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung statt­finden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

4.2. Liquidation

Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

4.3. Anfall des Vereinsvermögens

Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen dem „Bisexuelles Netzwerk e.V“ (Frankfurt/Main) und dem „Dunkelziffer e.V.“ (Hamburg) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Existiert einer der Begünstigten nicht mehr oder ist er nicht mehr als gemeinnützig anerkannt, fällt das Vereinsvermögen vollständig dem jeweils anderen Verein zu.